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Kurzzeitpflege

Pflegegrad 1

0,-  Euro

Kurzzeitpflege

Pflegegrad 2 bis 5

1.612 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d. h. insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege

Pflegegrad 1

0,-  Euro

Verhinderungspflege

Pflegegrad 2 bis 5

1.612 Euro pro Jahr plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege, d. h. insgesamt bis zu 2.418 Euro

Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen 125 € monatlich für Betreuungs-und Entlastungsleistungen zur Verfügung.

Pflegeberatung

Wenn Menschen unerwartet und plötzlich pflegebedürftig werden

In einer Pflegeberatung gibt es viele Fragen, die geklärt werden müssen.
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Wir beraten Sie ganz individuell

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Entlastungsbetrag und Pflegegeld

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben neben ihrem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag auch Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Was ist der Betreuungs – und Entlastungsbetrag?

Monatlich steht Ihnen ein Betrag von 125 € im Monat zur Verfügung, um Angehörige und private Pflegehilfen zu entlasten.

Wofür ist das Pflegegeld gedacht?

Für private Pflegehilfen, die keinen Versorgungsvertrag und damit auch keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen haben.

Wofür sind die Pflegesachleistungen?

Diese dienen der Nutzung von Pflegediensten, für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.

Warum sind die Pflegesachleistungen höher als das Pflegegeld?

Aufgrund der Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen ist der Pflegesachleistungsbetrag höher als das Pflegegeld, da die Pflegedienste Personal- und Sachkosten mit der Vergütung abdecken müssen.

Ein Bespiel für Sie:

Ab dem Pflegegrad 2 stehen Ihnen 125 € Entlastungsbetrag und 316 € Pflegegeld im Monat zu.

Wenn Sie nun ihre Betreuungs- und Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag und das Pflegegeld finanzieren, haben Sie im Monat maximal 441 € zur Verfügung. Bei dieser Rechnung wäre die 40/60 Regelung für Sie zum Vorteil.

Was ist die 40/60 Regelung?

Sie können die Pflegesachleistungen zu 40 % in Entlastungsleistungen umwandeln. Wichtig ist dabei zu beachten das die Pflegesachleistungen nicht anders verbraucht werden!
Die Umwandlung bedeutet Sie nutzen die Kombinationsleistung.

Was ist Kombinationsleistung?

Sie bekommen den nicht verbrauchten Anteil der Pflegesachleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Auf das obige Beispiel bezogen bedeutet das:

für die Entlastungsleistungen können 40 % der Pflegesachleistung von 689 € / Monat genutzt werden

  • daraus ergibt sich folgendes Budget für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

                   125,00 € = Entlastungsbetrag plus
                   275,60 € = 40 % der Pflegesachleistung plus
                   189,60 € = 60 % anteiliges Pflegegeld

  • Das heißt Sie können maximal 590,20 € (statt der oben berechneten 441 €) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen.

Wenn Sie einen hohen Betreuungsbedarf haben, dann ist diese Variante für Sie die wirtschaftlichste Lösung.

Wichtig ist hierbei zu beachten!

Sie müssen die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen als Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragen!