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Informationen zum Pflegegrad

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Kurzzeitpflege

Pflegegrad 1

0,-  Euro

Kurzzeitpflege

Pflegegrad 2 bis 5

1.612 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d. h. insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege

Pflegegrad 1
0,- Euro

Verhinderungspflege

Pflegegrad 2 bis 5
1.612 Euro pro Jahr plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege, d. h. insgesamt bis zu 2.418 Euro
Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen 125 € monatlich für Betreuungs-und Entlastungsleistungen zur Verfügung.

Pflegeberatung

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Wenn Menschen unerwartet und plötzlich pflegebedürftig werden, kommen viele Fragen auf. Im Rahmen unserer Pflegeberatung kümmern wir uns um alle Fragen und beraten Personen und Familien individuell.
Vereinbaren Sie einen Termin zur Pflegeberatung und wir geben Ihnen alle Antworten auf Ihre Fragen!
Bürozeiten:
  • Montag-Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung
  • telefonisch 24 Stunden erreichbar

Entlastungsbetrag und Pflegegeld


Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben neben ihrem Anspruch auf einen Betreuungs- und Entlastungsbetrag auch Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Was ist der Betreuungs- und Entlastungsbetrag?
Es steht Ihnen ein Betrag von 125 € monatlich zur Verfügung, um Angehörige und private Pflegehilfen zu entlasten.
Wofür ist das Pflegegeld gedacht?
Das Pflegegeld ist vorgesehen für private Pflegehilfen, die keinen Versorgungsvertrag und damit auch keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen haben.
Wofür sind die Pflegesachleistungen vorgesehen?
Die Pflegesachleistungen dienen der Nutzung von Pflegediensten, für die Leistungen der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung.
Warum sind die Pflegesachleistungen höher als das Pflegegeld?
Aufgrund der Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen ist der Pflegesachleistungsbetrag höher als das Pflegegeld, da die Pflegedienste mit der Vergütung Personal- und Sachkosten abdecken müssen.

Beispiel:

Ab dem Pflegegrad 2 stehen Ihnen 125 € Entlastungsbetrag und 316 € Pflegegeld im Monat zu. Wenn Sie nun ihre Betreuungs- und Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag und das Pflegegeld finanzieren, haben Sie im Monat maximal 441 € zur Verfügung. Bei dieser Rechnung wäre die 40/60-Regelung für Sie vorteilhaft.

Was ist die 40/60-Regelung?

Dank der 40/60-Regelung können die Pflegesachleistungen zu 40 % in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Pflegesachleistungen nicht anders verbraucht werden! Die Umwandlung bedeutet für Sie, dass Sie die Kombinationsleistung nutzen.

Was ist Kombinationsleistung?

Sie bekommen den nicht verbrauchten Anteil der Pflegesachleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Auf das obige Beispiel bezogen bedeutet das: Für die Entlastungsleistungen können 40 % der Pflegesachleistung von 689 € pro Monat genutzt werden. Daraus ergibt sich folgendes Budget für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

  • 125,00 € = Entlastungsbetrag plus
  • 275,60 € = 40 % der Pflegesachleistung plus
  • 189,60 € = 60 % anteiliges Pflegegeld

Die Kombinationsleistung hat zur Folge, dass Sie maximal 590,20 € (statt der oben berechneten 441 €) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen können.

Falls Sie einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese Variante für Sie die wirtschaftlichste Lösung. Wichtig hierbei: Sie müssen die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen als Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragen!